Translate

Κυριακή 9 Φεβρουαρίου 2020

Medizinrecht

Christoph Jansen, Der medizinische Standard. Begriff und Bestimmung ärztlicher Behandlungsstandards an der Schnittstelle von Medizin, Haftungsrecht und Sozialrecht

Anmerkung zu BGH, Urteil v. 28.5.2019 – VI ZR 27/17 (OLG Celle)

Anmerkung zu LG Magdeburg, Hinweisbeschl. v. 28.3.2019 – 1 S 39/19 (AG Bernburg)

Keine fiktive Genehmigung einer Kostenübernahme für die Behandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus

Zusammenfassung

Es kann nicht als geklärt angesehen werden, dass eine fiktive Genehmigung nach §13 Abs. 3a SGB V einen Leistungserbringer zum Gegenstand haben kann, der nicht zur Versorgung in der GKV zugelassen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mangels vorhandener Genehmigung von vornherein privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, sondern die Krankenkasse den noch offenen Naturalleistungsanspruch unterdessen durch einen zugelassenen Leistungserbringer erfüllen will.

Rechtsprechung kurz berichtet

Josef Franz Lindner (Hrsg.), Selbstbestimmung durch und im Betreuungsrecht.

Grober Behandlungsfehler, Aufklärung und Urkundenvorlegung im selbständigen Beweisverfahren

Zusammenfassung

Das selbständige Beweisverfahren ist in Arzthaftungssachen stets zulässig. Für die Zulässigkeit reicht es bereits aus, wenn es um die Frage geht, ob die ärztliche Behandlung bzw. Aufklärung vom geschuldeten medizinischen Standard abweicht und als mögliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Betracht kommt. Hiernach sind auch die Fragen nach dem Vorliegen grober Behandlungsfehler und ärztlicher Aufklärungsfehler zulässig. Im selbständigen Beweisverfahren ist die gegnerische Behandlerseite jedenfalls über §§421ff. ZPO zur Vorlage ihrer Krankenunterlagen verpflichtet.

Dorothea Prütting und Jens Prütting, Medizin- und Gesundheitsrecht in Klausur und Praxis.

Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.4.2018 – L 6 KR 21/18 B ER (SG Halle)

Zu den Vertragsverhältnissen bei durchgangsärztlichen Behandlungen

Zusammenfassung

Im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung schließt ein Patient regelmäßig keinen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger, bei dem der Durchgangsarzt angestellt ist. Alleine der Umstand, dass die Behandlung in den Räumen eines Krankenhauses stattfindet, begründet keinen Rechtsschein dahingehend, dass der Krankenhausträger Vertragspartner werde. Ein solcher Vertrag bahnt sich auch nicht im Sinne eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses an.

Δεν υπάρχουν σχόλια:

Δημοσίευση σχολίου

Αρχειοθήκη ιστολογίου

Translate